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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



1 GELTUNG

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Designverträge und Angebote von BENEDIKT PLOETZ DESIGN. Mit der Annahme des Angebotes bzw. dem Vertragsschluss werden diese Rahmenbedingungen Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Designvertrages.

1.2 Gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB gelten die AGB unabhängig von einem gesonderten Hinweis im Einzelfall auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.

1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur durch ausdrückliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.


2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber zustande, Email ist ausreichend.

2.2 Grundlage für den Leistungsumfang des Auftrags ist das Angebot des Designers. Ergeben sich im Laufe des Projektes veränderte oder weitere Anforderungen seitens des Auftraggebers, werden diese nach Absprache berücksichtigt. Zusätzlicher Leistungsumfang wird gesondert abgerechnet.


3 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

3.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle das zu gestaltende Produkt betreffenden Informationen, Vorgaben und Ziele, dem Designer über die gesamte Entwicklungsphase zugänglich gemacht werden.

3.2 Zu einer, die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet.

3.3 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.


4 GEHEIMHALTUNG

4.1 Der Designer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Designvertrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder die nach den Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

4.2 Der Designer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

4.3 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Designers. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.
4.4 Rechte aus der Entwicklungsphase, insbesondere Nutzungsrechte an vorgestellten Entwurfs, Modellvarianten gehen nicht auf
den Auftraggeber über.


5 VERTRAGSGEGENSTAND

5.1 Der Vertragsgegenstand bemisst sich nach Vertrag bzw. dem Angebot sowie nach diesen AGB.

5.2 Im Rahmen der Vorgaben des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3 Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet nicht, dass die Tätigkeit in der entsprechenden Anzahl Stunden fertig gestellt wird, es sei denn entsprechendes wurde explizit vereinbart.

5.4 Die Leistungserbringung kann sich in verschiedene Phasen gliedern, die im Angebot benannt sind.


6 ABNAHME

6.1 Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen.

6.2 Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Leistungsphase nicht schriftlich widersprochen wurde.

6.3 Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.

6.4 Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.


7 NEBENKOSTEN

7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt dem Auftraggeber Kosten für den Einkauf von Mustern und Materialien, sowie Kosten für Anfertigung von Modellen, 3D-Drucken, Fotos etc. die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind in Rechnung zu stellen.

7.2 Dem Auftraggeber werden außerdem Reisekosten und Aufwendung für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten die nach vorheriger Abstimmung und im Zusammenhang mit dem Auftrag nötig sind, in Rechnung gestellt.


8 LEISTUNGSFRISTEN

8.1 Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes:

8.2 Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen.

8.3 Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, der Designer die Abnahme nicht mehr verlangen kann.

8.4 Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluss eintretende oder erkennbar werdende höhere Gewalt zurück zu führen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein und Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, die der Designer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern des Designers eintreten.


9 KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

9.1 Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Erbringung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Vor einer solchen Kündigung wird der Auftraggeber jedoch, soweit ihm dies zugemutet werden kann, dem Designer angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.

9.2 Er kann auch aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kündigen.

9.3 Kündigt der Auftraggeber, so ist der Designer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt.

9.4 Der Designer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. Der Designer ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen.

9.5 Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche von dem Designer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Entwürfe und Modelle, sind dem Designer unverzüglich zurückzugeben.

9.6 Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.


10 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

10.1 Das von dem Designer geschaffene Designprodukt ist nach seinem Wissensstand eine eigenständige, persönliche geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit oder Eigenart der dem Designprodukt zugrundeliegenden Idee oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten für den Vertragsgegenstand kann nicht gegeben werden.

10.2 Der Designer haftet nicht für den mit dem Vertragsgegenstand erzielbaren oder erzielten wirtschaftlichen Erfolg.

10.3 Der Designer haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Entwürfe sowie dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritte entgegenstehen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden sowie für entgangenen Gewinn wird ebenfalls ausgeschlossen.

10.4 Infolge der an den Designer übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen Eigenheiten kann der Auftraggeber aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) keine Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsrechte herleiten.

10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Designprodukt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und Sicherheit, Realisierbarkeit sowie Verkäuflichkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der von dem Designer zu erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt.

10.6 Der Designer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Designers. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet der Designer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Designer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.


11 KÜNSTLERSOZIALKASSE

1.1 Die vom Designer berechneten Honorare können u.U. ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Designer als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem KSVG eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden.

1.2 Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Weiterführende Informationen und Anmeldeformulare erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de oder bei Ihrem Steuerberater.


12 SCHUTZ- UND NUTZUNGSRECHTE

12.1 An den dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Gegenständen werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

12.2 Die Werke des Designers dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zudem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden; mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Nutzungsrecht erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für alle Leistungsphasen.

12.3 Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Entwürfe, Prototypen und Dateien weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden; jede Nachahmung des Designs oder von Elementen daraus ist nur mit Zustimmung des Designers zulässig. Auch eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte und aller dafür bestehenden Schutzrechte an Dritte bedarf der Zustimmung des Designers.

12.4 Nutzungsrechte an den Vorentwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Designprodukts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs vorbereiten.

12.5 Entstehen während der Vertragszeit des Designvertrages bei dem Designer schutzfähige Weiterentwicklungen oder Verbesserungen, erwirbt der Auftraggeber daran keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte. Diese können aber in einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung übertragen werden.

12.6 Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Kommt dieser seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Auftragnehmer selbst das Erforderliche auf Kosten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz seine Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden.

12.7 Ein Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber nur an Endprodukten eingeräumt. Übliche Gestaltungselemente und Objekte sowie Einzelbestandteile der vertraglichen Leistung dürfen vom Designer uneingeschränkt auch für andere Projekte genutzt und weiter lizenziert werden. An vom Auftraggeber nicht abgenommen Leistungen sowie an Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen und Abwandlungen des Endprodukts erhält der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.


13 BESONDERE URHEBERRECHTE

13.1 Die Entwürfe, Skizzen, Prototypen und Dateien des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.   

13.2 Der Designer hat das Recht auf Urheberbenennung. Erhebliche Veränderungen des Design-Produkts bedürfen der Zustimmung des Designers.

13.3 Der Designer kann beanspruchen, dass die nach seinen Entwürfen hergestellten Produkte sowie die Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf Benedikt Ploetz Design als Designer hinweisenden Kennzeichnung nach seiner Wahl versehen werden, sofern dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen.

13.4 Nach Vereinbarung mit dem Auftragnehmer kann der Auftraggeber auf den vom Auftragnehmer entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür oder in Veröffentlichungen darüber die Namensnennung von Benedikt Ploetz Design als Designer vornehmen. Art und Form dieser Kennzeichnung sind mit dem Designer abzusprechen.

13.5 Der Designer hat das Recht, in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen, Vorträgen und in eigenen Werbemitteln in geeigneter Form auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinzuweisen.


14 BELEGEXEMPLARE

14.1 Der Designer hat Anspruch auf kostenlose Überlassung von mindestens 1 einwandfreien Belegexemplaren des Produkts das mit der Hilfe seines Designs hergestellt wurde.

14.2 Der Designer hat darüber hinaus Anspruch auf kostenlose Überlassung von je 2 Werbemitteln, die für das von ihm gestaltete Produkt hergestellt wurden.

14.3 Der Designer darf Abbildungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.


15 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.

15.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Designer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.


16 DEFINITIONEN

16.1 Mock-up: ein Modell, das sehr vereinfacht, Proportion, technische Funktion, bestimmte Teilbereiche oder Funktionsprinzipien zeigt und der weiteren Entwicklung dient;

16.2 Prototyp: ein Modell, das dem Designentwurf im Wesentlichen in Form und Proportion entspricht und teilweise auch Material oder Funktion abbilden kann;

16.3 Benchmark: ein Konzept oder Design vor oder am Ende einer Entwicklungsphase, das als Orientierung und Vorgabe für den nächsten Entwicklungsschritt dient;

16.4 Designkonstruktion: ein CAD-Modell das dem Designentwurf im Detail entspricht, jedoch nicht technisch durchkonstruiert ist oder technisch funktionsfähige Elemente wie Gewinde oder Scharniere beeinhaltet.

16.5 Designer: Benedikt Plötz; Benedikt Ploetz Design


17 ÄNDERUNGEN/ERGÄNZUNGEN, TEILUNWIRKSAMKEIT

17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der gegengezeichneten Schriftform.

17.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.


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