BENEDIKT PLOETZ DESIGN - product design, toy design, industrial design, character design

   
 


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



1 GELTUNG

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Designverträge und Angebote von BENEDIKT PLOETZ
DESIGN. Mit der Annahme des Angebotes bzw. dem Vertragsschluss werden diese Rahmenbedingungen Bestandteil des zwischen
den Parteien zustande gekommenen Designvertrages.

1.2 Gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB gelten die AGB unabhängig von einem gesonderten Hinweis im Einzelfall
auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.

1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden
nur durch ausdrückliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber zustande, Email ist ausreichend.

2.2 Grundlage für den Leistungsumfang des Auftrags ist das Angebot des Auftragnehmers. Ergeben sich im Laufe des Projektes
veränderte oder weitere Anforderungen seitens des Auftraggebers, werden diese nach Absprache berücksichtigt. Zusätzlicher
Leistungsumfang wird gesondert abgerechnet.

3 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

3.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle das zu gestaltende Produkt betreffenden Informationen, Vorgaben und
Ziele, dem Designer über die gesamte Entwicklungsphase zugänglich gemacht werden.

3.2 Zu einer, die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung verpflichtet.

3.3 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

4 GEHEIMHALTUNG

4.1 Der Designer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Designvertrag zugänglich werdenden
Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder die nach den Umständen eindeutig als
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit
nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

4.2 Der Designer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten
sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

4.3 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Designers.
Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.

4.4 Rechte aus der Entwicklungsphase, insbesondere Nutzungsrechte an vorgestellten Entwurfs, Modellvarianten gehen nicht auf
den Auftraggeber über.

5 VERTRAGSGEGENSTAND

5.1 Der Vertragsgegenstand bemisst sich nach Vertrag bzw. dem Angebot sowie nach diesen AGB.

5.2 Im Rahmen der Vorgaben des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3 Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet nicht, dass die Tätigkeit in der entsprechenden Anzahl Stunden fertig
gestellt wird, es sei denn entsprechendes wurde explizit vereinbart.

5.4 Die Leistungserbringung kann sich in verschiedene Phasen gliedern, die im Angebot benannt sind.

6 ABNAHME

6.1 Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen.

6.2 Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Leistungsphase nicht
schriftlich widersprochen wurde.

6.3 Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren
Leistungen.

6.4 Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Das Kündigungsrecht des
Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

7 NEBENKOSTEN

7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt dem Auftraggeber Kosten für den Einkauf von Mustern und Materialien, sowie Kosten für
Anfertigung von Modellen, 3D-Drucken, Fotos etc. die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und mit dem Auftraggeber
abgesprochen sind in Rechnung zu stellen.

7.2 Dem Auftraggeber werden außerdem Reisekosten und Aufwendung für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten die nach
vorheriger Abstimmung und im Zusammenhang mit dem Auftrag nötig sind, in Rechnung gestellt.

8 LEISTUNGSFRISTEN

8.1 Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes:

8.2 Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen. 

8.3 Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens
2 Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, der Designer die Abnahme
nicht mehr verlangen kann.

8.4 Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluss eintretende oder erkennbar werdende höhere Gewalt
zurück zu führen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6
Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein und Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer
Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, die der Designer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei
Zulieferern des Designers eintreten.

9 KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

9.1 Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Erbringung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Vor einer
solchen Kündigung wird der Auftraggeber jedoch, soweit ihm dies zugemutet werden kann, dem Designer angemessen
Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.

9.2 Er kann auch aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kündigen.

9.3 Kündigt der Auftraggeber, so ist der Designer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte
Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt

9.4 Der Designer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. Der Designer ist
verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der
Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die
noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen.

9.5 Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche von dem
Designer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Entwürfe und Modelle, sind dem Designer unverzüglich
zurückzugeben.

9.6 Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die
Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

10 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

10.1 Das von dem Designer geschaffene Designprodukt ist nach seinem Wissensstand eine eigenständige, persönliche
geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit oder Eigenart der dem
Designprodukt zugrundeliegenden Idee oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten
für den Vertragsgegenstand kann nicht gegeben werden.

10.2 Der Designer haftet nicht für den mit dem Vertragsgegenstand erzielbaren oder erzielten wirtschaftlichen Erfolg.

10.3 Der Designer haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner
Entwürfe sowie dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritte entgegenstehen. Eine Haftung für
Mangelfolgeschäden sowie für entgangenen Gewinn wird ebenfalls ausgeschlossen.

10.4 Infolge der an den Designer übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen
Eigenheiten kann der Auftraggeber aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) keine Nacherfüllungs- oder
Gewährleistungsrechte herleiten.

10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Designprodukt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und
Sicherheit, Realisierbarkeit sowie Verkäuflichkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der von dem Designer zu
erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt.

10.6 Der Designer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine
vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für
Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Designers. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet der
Designer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Designer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den
Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.

11 SCHUTZ- UND NUTZUNGSRECHTE

11.1 An den dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Gegenständen werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein
Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

11.2 Die Werke des Designers dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zudem vereinbarten Zweck in dem
vereinbarten Umfang verwendet werden; mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der
vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Nutzungsrecht erwirbt der Auftraggeber mit
der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für alle Leistungsphasen.

11.3 Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Entwürfe, Prototypen und Dateien weder im Original noch
bei der Reproduktion geändert werden; jede Nachahmung des Designs oder von Elementen daraus ist nur mit
Zustimmung des Designers zulässig. Auch eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte und aller
dafür bestehenden Schutzrechte an Dritte bedarf der Zustimmung des Designers.

11.4 Nutzungsrechte an den Vorentwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Designprodukts werden nicht
übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs
vorbereiten.

11.5 Entstehen während der Vertragszeit des Designvertrages bei dem Designer schutzfähige Weiterentwicklungen
oder Verbesserungen, erwirbt der Auftraggeber daran keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte. Diese können aber in
einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung übertragen werden.

11.6 Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Kommt dieser seinen
Verpflichtungen nicht nach, kann der Auftragnehmer selbst das Erforderliche auf Kosten des Auftraggebers veranlassen, wenn
durch den mangelnden Schutz seine Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden.

11.7 Ein Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber nur an Endprodukten eingeräumt. Übliche Gestaltungselemente und Objekte sowie
Einzelbestandteile der vertraglichen Leistung dürfen vom Designer uneingeschränkt auch für andere Projekte genutzt und weiter
lizenziert werden. An vom Auftraggeber nicht abgenommen Leistungen sowie an Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen und Abwandlungen
des Endprodukts erhält der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.

12 BESONDERE URHEBERRECHTE

12.1 Die Entwürfe, Skizzen, Prototypen und Dateien des Designers sind als persönliche geistige
Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 des
Urheberrechtsgesetzes erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

12.2 Der Designer hat das Recht auf Urheberbenennung. Erhebliche Veränderungen des Design-Produkts bedürfen der
Zustimmung des Designers.

12.3 Der Auftragnehmer kann beanspruchen, dass die nach seinen Entwürfen hergestellten Produkte sowie die Werbemittel dafür
und Veröffentlichungen darüber mit einer auf Benedikt Ploetz Design als Designer hinweisenden Kennzeichnung nach seiner Wahl
versehen werden, sofern dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des
Auftraggebers dem nicht entgegenstehen.

12.4 Nach Vereinbarung mit dem Auftragnehmer kann der Auftraggeber auf den vom Auftragnehmer entworfenen Produkten
sowie auf Werbemitteln dafür oder in Veröffentlichungen darüber die Namensnennung von Benedikt Ploetz Design als Designer
vornehmen. Art und Form dieser Kennzeichnung sind mit dem Auftragnehmer abzusprechen.

12.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen und in eigenen Werbemitteln in geeigneter Form
auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinzuweisen.

13 BELEGEXEMPLARE

13.1 Der Designer hat Anspruch auf kostenlose Überlassung von 2 einwandfreien Belegexemplaren des Produkts das mit der Hilfe
seines Designs hergestellt wurde.

13.2 Der Designer hat darüber hinaus Anspruch auf kostenlose Überlassung von je 2 Werbemitteln, die für das von
ihm gestaltete Produkt hergestellt wurden.

13.3 Der Designer darf Abbildungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene
Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.

14 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.

14.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat. Der Designer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

15 DEFINITIONEN

15.1 Mock-up: ein Modell, das sehr vereinfacht, Proportion, technische Funktion, bestimmte Teilbereiche oder Funktionsprinzipien
zeigt und der weiteren Entwicklung dient;

15.2 Prototyp: ein Modell, das dem Designentwurf im Wesentlichen in Form und Proportion entspricht und teilweise auch Material
oder Funktion abbilden kann;

15.3 Benchmark: ein Konzept oder Design vor oder am Ende einer Entwicklungsphase, das als Orientierung und Vorgabe für den
nächsten Entwicklungsschritt dient;

15.4 Designkonstruktion: ein CAD-Modell das dem Designentwurf im Detail entspricht, jedoch nicht technisch durchkonstruiert ist
oder technisch funktionsfähige Elemente wie Gewinde oder Scharniere beeinhaltet.

15.5 Designer: Benedikt Ploetz, Benedikt Ploetz Design;

16 ÄNDERUNGEN/ERGÄNZUNGEN, TEILUNWIRKSAMKEIT

16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der gegengezeichneten Schriftform.

16.2 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.


03.2023 @BENEDIKT PLOETZ DESIGN




     


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